Politics · taz · · 2h
Maskenbeschaffung vor Gericht: Jens Spahn kommt uns wohl doch nicht ganz so teuer
Deutsch (original) · Read in English ⇄
Die Bundesregierung muss nun doch nicht mehrere Milliarden Euro an Maskenhändler zahlen. Das deutete sich in der mündlichen Verhandlung des lang erwarteten Pilotprozesses beim Bundesgerichtshof (BGH) an. Allerdings muss der Bund wohl zumindest dann bezahlen, wenn er eine verspätete Maskenlieferung selbst verursacht hat.
Als im Frühjahr 2020 die Coronapandemie ausbrach, sollte medizinisches Personal möglichst mit FFP2-Masken arbeiten. Allerdings gab es in Deutschland viel zu wenig Masken. Der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) griff daher zu einem brachialen Mittel des Beschaffungsrechts: In einem sogenannten Open-House-Verfahren versprach er Ende März, dass jeder Händler, der bis zum 30. April mindestens 25.000 FFP2-Masken liefert, dafür mit 4,50 Euro pro Stück bezahlt wird.
Spahns Strategie war mehr als erfolgreich: Jeder Import-Export-Händler mit Kontakten nach China versuchte nun, Masken nach Deutschland zu holen. Bald wurden Spahn rund eine Milliarde FFP2-Masken angeboten. Er machte deshalb eine Vollbremsung. Schon ab dem 8. April konnten keine neuen Angebote mehr eingereicht werden. Und von den bereits zustande gekommenen Verträgen versuchte sich der Bund mit umstrittenen Argumenten wieder zu lösen: Die angelieferten Masken seien mangelhaft, seien zu spät geliefert worden oder die Lieferscheine seien nicht korrekt gewesen. Nur rund 300 Millionen FFP2-Masken wurden letztlich angekauft.
Die leer ausgegangenen Händler prozessieren seitdem gegen die Bundesrepublik. Mit einigem Erfolg – denn das zuständige Oberlandesgericht Köln entschied meist zu ihren Gunsten. Selbst bei Mängeln und Verspätungen könne die Bundesregierung nicht einfach von den Verträgen zurücktreten, sondern hätte eine „Frist zur Nacherfüllung“ setzen und den Händlern eine zweite Chance geben müssen. Weil dies versäumt wurde, müsse der Bund die Händler bezahlen.
Dagegen ging die Bundesregierung vor den Bundesgerichtshof in die Revision, wo an diesem Mittwoch verhandelt wurde. Beim BGH zeichnete sich ab, dass die Bundesregierung gute Chancen auf einen Teilerfolg hat, weil ein großer Teil der Vertragsrücktritte doch anerkannt werden muss.
Zwar teilt der BGH die Auffassung des OLG Köln, dass die Nachfristsetzung nicht per AGB ausgeschlossen werden kann, weil dies die Lieferanten unangemessen benachteilige. Die Lieferung zu einem fixen Zeitpunkt könne aber verlangt werden, wenn der Lieferzeitpunkt für den Käufer von „wesentlicher“ Bedeutung ist, betonte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger. Und so sei es auch im Frühjahr 2020 gewesen: Um die Gesundheitsversorgung zu sichern, mussten ganz schnell FFP2-Masken für Krankenhäuser und Arztpraxen besorgt werden, so Richter Bünger in einer „vorläufigen Einschätzung der Rechtslage“.
Allerdings gebe es auch Grenzen, so Bünger. Wenn der Bund selbst die Verzögerung verantwortet hat, weil er zum Stichtag 30. April logistisch gar nicht alle Masken auf einmal entgegennehmen konnte, dann könne er einen Rücktritt auch nicht mit dem Verpassen des Stichtags begründen. Eine Konstellation, die es nicht selten gab. Der BGH will sein Urteil am 15. Dezember verkünden.
Derzeit sind noch rund 90 Verfahren von Maskenhändlern bei der Justiz anhängig. Der Streitwert beträgt rund 2,3 Milliarden Euro, mit Zinsen sollen es laut Klägerseite sogar 3,8 Milliarden Euro sein. Ganz so teuer wird es nun wohl nicht werden.
Read the full story at the source
Source: taz