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Politics · taz · · 2h

Nach der Berliner Wahl: Warten auf das Anti-Gesetz

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Die schwarz-rote Koalition im Bund will mit einem Bundesgesetz die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen in den Ländern verhindern. Doch wäre ein derartiges Verhinderungsgesetz rechtlich zulässig?

Schon Anfang Juli beschloss der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene: „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Länderebene nicht mehr möglich ist.“ Nach der Berliner Wahl vom Sonntag, bei der die Linke stärkste Partei wurde und die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen zur Bedingung einer Regierungskoalition machte, hat Bundeskanzler Friedrich Merz den Plan bekräftigt.

Ein derartiges Vergesellschaftungsverbot gälte nicht nur für Gesetze, die das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt. Es würde auch die in Berlin geplante Volksinitiative für ein Vergesellschaftungsgesetz blockieren.

Wie ein Bundesgesetz aussehen soll, ist bisher unklar. Bekannt ist nur, dass es innerhalb der Bundesregierung von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) vorbereitet wird und nicht von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). Das Innenministerium nennt noch keinen Zeitplan, wann es erste Eckpunkte oder einen ersten Gesetzentwurf vorlegen will; es fänden noch „regierungsinterne Beratungen“ statt. Die Regierungsbildung in Berlin wird darauf nicht warten können.

Das Grundgesetz sieht in Artikel 15 vor: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ Von der Möglichkeit wurde noch nie Gebrauch gemacht.

Der Bund beruft sich für sein geplantes Anti-Gesetz auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die „Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“. Das heißt, wenn der Bund die Materie abschließend und zulässig regelt, sind die Bundesländer blockiert.

Zunächst muss ein derartiges Bundesgesetz allerdings für einheitliche Lebensverhältnisse oder die Rechtseinheitlichkeit „erforderlich“ sein. Das ist fraglich, weil Vergesellschaftungen in Berlin ja nicht den Wohnungsmarkt in Bayern betreffen. Die Bundesregierung wird aber wohl argumentieren, dass ein bundeseinheitliches Verbot nötig sei, um verunsicherte Investoren zu beruhigen.

Relativ klar ist, dass ein reines Verbotsgesetz nicht möglich wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2021 erklärt, dass ein Bundesgesetz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht ausschließlich dazu dienen darf, „den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschließen“. Darauf bezog sich wohl auch Justizministerin Hubig, als sie Ende Juli im Handelsblatt-Interview sagte: „Ein pauschales Verbot ist sicher nicht möglich.“

Doch es gibt auch viele andere Möglichkeiten, Vergesellschaftungen zu erschweren. So fordert ein Bundesratsantrag von Bayern ein Gesetz, in dem „unmittelbare und äquivalente“ Entschädigungen vorgeschrieben werden. Dann müsste Berlin die Wohnungsgesellschaften zum Verkehrspreis entschädigen, und zwar durch Geld und nicht durch Schuldverschreibungen oder Ähnliches, wie bisher geplant.

Sollte der Bund tatsächlich ein derartiges Anti-Vergesellschaftungs-Gesetz beschließen, könnte Berlin dagegen das Bundesverfassungsgericht anrufen. Bis zu einem Urteil könnte das Anti-Gesetz in Kraft bleiben. Berlin könnte in Karlsruhe zwar eine einstweilige Anordnung beantragen, die in dieser Konstellation aber wohl nicht ergehen würde.

Wie das Bundesverfassungsgericht dann nach einigen Jahren entscheiden würde, kann derzeit niemand seriös vorhersehen, insbesondere nicht, solange der Bund nicht konkret sagt, wie ein Anti-Gesetz-Entwurf aussehen soll.

Doch auch ohne Anti-Gesetz des Bundes würde eine Berliner Vergesellschaftung wohl beim Bundesverfassungsgericht landen. Schließlich würden dann wohl die betroffenen Wohnungsunternehmen klagen. Sie dürften argumentieren, dass die Vergesellschaftung unverhältnismäßig ist, weil es weniger einschneidende und effizientere Mittel gegen Wohnungsnot und hohe Mieten gebe. Außerdem würden sie wohl auf höhere Entschädigungen klagen.

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Source: taz