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Urteile rund um Bauen und Wohnen | Falsch geparkt und gekündigt
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Wer sein Auto an einer unpassenden Stelle abstellt, muss zwar mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch nicht jede derartige Eigentumsstörung stellt zugleich eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, so der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkasse (LBS).
Ein Mieter hatte sein Fahrzeug immer wieder auf der Zufahrt zu einer Garage auf dem Grundstück abgestellt. Der Eigentümer des Anwesens sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung und kündigte das Mietverhältnis.
Die Richter am Landgericht Berlin (Az. 63 S 193/23) hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar stelle das Zuparken einer Garage durchaus eine Eigentumsstörung dar. Doch das begründe nicht automatisch zugleich eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung. Es könnten andere rechtliche Schritte ergriffen werden. Außerdem sei keine Abmahnung erfolgt.
Feuchte Wände und Schimmel führen häufig zu Streit darüber, wer für die Schäden verantwortlich ist. Der Vermieter kann nicht einfach behaupten, der Mieter habe durch falsches Heizen oder Lüften die Probleme verursacht.
In einer Mietwohnung waren Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Zwischen den Parteien war umstritten, ob vom Vermieter zu verantwortende Ursachen dahintersteckten oder ob das Verhalten des Mieters zu den Schäden geführt hatte.
Das Landgericht Gießen (Az. 1 S 171/23) sah zunächst den Vermieter in der Pflicht. Er müsse sämtliche Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausschließen, zum Beispiel solche baulicher Art. Dazu reiche es aus, nachzuweisen, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung entspreche. Erst wenn ihm das gelungen sei, verlagere sich die Beweislast auf den Mieter. Dieser müsse dann gegebenenfalls beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht auf einem von ihm zu verantwortenden Verhalten beruhten.
Gespenster, Hexen und künstliche Spinnennetze dürfen auch eine denkmalgeschützte Wohnsiedlung vorübergehend in eine Grusellandschaft verwandeln. Ein Bürger kann von der Stadt nicht verlangen, gegen solche Halloween-Dekorationen vorzugehen, wenn er weder in der Siedlung wohnt noch dort Grundeigentum besitzt. Ihm fehlt dann die erforderliche eigene Betroffenheit. Der Denkmalschutz hilft ihm ebenfalls nicht weiter, denn er dient grundsätzlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz Einzelner ohne räumlichen Bezug zum Denkmal. Zudem sah das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 16 L 2124/25) in den nur vorübergehend angebrachten Dekorationen keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts der historischen Siedlung. LBS/nd
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Source: nd