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Razzia in Sachsen: Gericht verurteilt Razzia in linkem Wohnprojekt als verfassungswidrig!

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Symbolbild · Leonhard Lenz / CC0 · Wikimedia Commons

Die Vorgeschichte

Einer Person wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit einer anderen Person unter Verwendung eines Malerpinsels und Tapetenkleisters Plakate mit einem Demonstrationsaufruf für eine antifaschistische Demonstration“ an der Eingangstür des Büros der AfD, an einer Telefonzelle, an Bushaltestellen sowie an Informationstafeln angebracht zu haben. Zudem soll die beschuldigte Person teilweise Graffitis mit dem Tenor der Demonstration angebracht haben sowie einen Brückenpfeiler, ein Buswartehäuschen und eine Wand mit verschiedenen Motiven in roter Farbe besprüht haben. Hinsichtlich der Plakate und Graffitis, die alle entfernt werden konnten, ging die Polizei von einem Schaden in Höhe von insgesamt rund 1.000 Euro aus.

Die Megarazzia am 27.04.2022

Das Amtsgericht Chemnitz winkte im Frühjahr 2022 nicht nur eine Durchsuchung bei der beschuldigten Person durch, sondern am Ende 14 Durchsuchungsbeschlüsse, davon fast alle gegen nicht-beschuldigte Dritte, die in dem linken Wohnprojekt lebten. Angeblich, so die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen auf Durchsuchung, sei unklar in welchem Raum konkret die beschuldigte Person lebte, und äußerlich seien „keine abgrenzbaren Wohneinheiten“ zu erkennen.

Also rückten, nach Angaben der Betroffenen, rund 200 Polizist:innen in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 an, umstellten das Gebäude, brachen Schlösser auf und durchsuchten zahllose Räume und drangsalierten die Bewohnenden über Stunden.

In einer Pressemitteilung ordneten die Bewohnenden die Razzia als klaren Versuch ein „Freiräume kaputt(…)“ zu machen und kündigten an, „unsere alternativen Lebensentwürfe, unsere radikale Kritik an den herrschenden Verhältnissen und unsere Widerständigkeit (sich) nicht verbieten“ zu lassen. Auch auf indymedia fand sich am Tag nach der Razzia ein Bericht über die Durchsuchung.

Rund vier Monate später wurde die Razzia nochmal im Rahmen einer Demonstration unter dem Motto „Linke Freiräume verteidigen! – Rebellische Strukturen erhalten!“ aufgegriffen.

Das Bundesverfassungsgericht greift durch

Während das Landgericht Chemnitz über zwei Jahre nach der Razzia, diese nicht beanstandete, entschied nun am 03.08.2026 das Bundesverfassungsgericht, dass die Durchsuchung verfassungswidrig war.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts, wie auch des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, so das höchste deutsche Gericht.

An eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es „genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft“ (Rz. 16 des Beschlusses), so das Gericht in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass „ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten (…) sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen“ (a.a.O.) lassen.

Ein gemeinsamer Briefkasten und das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft seien jedenfalls nicht ausreichend, um eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person zu begründen (a.a.O. Rz. 18).

Ausblick

So erfreulich der Beschluss aus Karlsruhe auf den ersten Blick anmutet, das Verfahren und der Beschluss offenbaren erhebliche Schwächen. Zum einen ist da der Zeitablauf, wir sprechen hier von über vier Jahren Verfahrensdauer, gerechnet ab Zeitpunkt der Razzia. Diese erfolgte am 27.04.2022. Das Landgericht Chemnitz wies die Beschwerde gegen die Durchsuchung am 22.08.2024 ab. Erst rund zwei Jahre später, am 03.08.2026 befand nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Durchsuchung verfassungswidrig gewesen ist.

Zum zweiten betrifft der Beschluss ausschließlich einen „nicht-verdächtige“ Mitbewohner des Wohnprojekts.

Zum dritten ist die Verdachtsstufe, die das Bundesverfassungsgericht annimmt um auch bei nicht-verdächtigen Personen eine Durchsuchung zu legitimieren, relativ niedrig, es reichen „Indizien als konkrete Anhaltspunkte“, die auch „nicht besonders stark sein“ müssen aus, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen (dazu Rz. 16).

Schließlich gilt auch hier, dass gemeinschaftlich genutzte Räume immer eine offene Flanke bieten.

Dennoch erschwert, zumindest in der Theorie, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung. Durchsuchungen bei „nicht-verdächtigen“ Personen die in einem (linken) Wohnprojekt leben. Dies am Ende eher im theoretischen Bereich zu verorten liegt daren, dass sich in der Praxis weder Polizei, noch Staatsanwaltschaft oder Gerichte, wie auch dieser Fall zeigt, wenig bis keine Gedanken um die Verfassung machen. Wenn dann, wie hier viereinhalb Jahre später irgendein Gericht in Karlsruhe eine Durchsuchung beanstandet, beunruhigt das vor Ort weder Polizist:innen, noch Richter:innen oder Staatsanwält:innen.

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Source: de.indymedia