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Germany · taz · · 2h

Teufelsrad auf dem Oktoberfest: Kein Filmen der Unterhose

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Auf dem Oktoberfest gibt es seit über hundert Jahren eine Gaudi, die sich Teufelsrad nennt. 10 bis 15 Personen sitzen auf einer leicht abschüssigen Scheibe, die sich immer schneller dreht. Eine nach de:r anderen rutscht wegen der Fliehkraft von der Scheibe herunter. Bei Frauen mit Dirndl ist ab und zu mal kurz die Unterwäsche zu sehen, wenn im drehenden Tumult der Rock verrutscht.

Wer gezielt solche Momente fotografiert oder einfach die Kamera mitlaufen lässt, um später entsprechende Stellen herauszuschneiden, macht sich nach derzeitigem Recht strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wegen „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Geregelt ist dies in Paragraf 184k des Strafgesetzbuchs.

Die Vorschrift ist erst 2020 eingeführt worden. Justizministerin war damals Christine Lambrecht (SPD). Danach „wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“.

Bekannt wurde der Paragraf als Regelung gegen „Upskirting“ oder „Downblousing“. Wer also von unten unter den Rock filmt oder von oben in den Blusenausschnitt, macht sich seither strafbar. Anlass waren Fälle, bei denen Männer mit Selfie-Sticks oder Mini-Kameras auf den Schuhspitzen Frauen unter die Röcke fotografierten oder filmten.

Nun sind beim Teufelsrad keine besonderen Hilfsmittel erforderlich, um weibliche Unterwäsche zu fotografieren. Man muss nur lange genug warten, bis im Getümmel ein Rock verrutscht. Doch auch solche Aufnahmen sind von Paragraf 184k erfasst. In der Begründung von Lambrechts Gesetzentwurf hieß es 2019, dass die Norm „nicht auf Fälle aktiver Umgehung des Blickschutzes begrenzt ist“.

Strafbar seien zum Beispiel auch Fallgestaltungen, „in denen gezielt der gegebenenfalls sehr kurze Moment erfasst wird, in welchem beim Aussteigen aus einem Fahrzeug oder beim Übereinanderschlagen der Beine einer sitzenden Frau der Intimbereich unter einem Rock oder Kleid sichtbar wird“. Auch in solchen Fällen werde „unter die Bekleidung“ fotografiert, so der Gesetzentwurf.

Eine sexuelle Absicht des Filmenden ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Auch das kommerzielle Interesse, Aufnahmen vom weiblichen Intimbereich weiterzuverkaufen, genügt.

Es kann allenfalls Beweisprobleme geben. Wenn jemand stundenlang das Teufelsrad filmt und sagt, er mache das nur aus Freude über die Volksbelustigung oder aus physikalischem Interesse, dann könnte das ja stimmen. Es ist bei der Aufnahme schließlich nicht ersichtlich, dass jemand die Absicht hat, später die Unterwäsche-Momente herauszuschneiden. Wenn aber jemand auf einer Pornoseite einen Kanal mit dem Titel „Sexy Teufelsrad-Girls“ betreibt, wird er mit der Behauptung, er sei beim Filmen am Teufelsrad vor allem am Phänomen der Fliehkraft interessiert, nicht weit kommen.

Nicht strafbar ist nach derzeitigem Recht allerdings, wenn Frauen gefilmt werden, die umter dem Rock Radlerhosen tragen (die sie sich seit 2024 bei der Betreiberin des Teufelsrads ausleihen können). Denn strafbar ist bisher nur das Filmen der Genitalien oder der „Unterwäsche“, die diese bedeckt. Umgekehrt gibt es aber keine Pflicht, auf dem Teufelsrad solche Radlerhosen zu tragen. Wenn Frauen hierauf verzichten, dürfen sie dennoch nicht unter dem Rock gefilmt werden.

Nun soll das Strafrecht künftig mehr Schutz gegen voyeuristische Aufnahmen bieten. Dann soll neben dem Filmen und Fotografieren von nackten Geschlechtsteilen auch strafbar sein, wenn „in sexuell bestimmter Weise die bekleideten Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust einer anderen Person“ abgebildet werden. Das sah ein Referentenentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) aus dem März vor.

Hubig reagierte damit auf eine Petition der Kölnerin Yanni Gentsch, die beim Joggen von einem Spanner verfolgt wurde, der ihren mit einer Jogginghose bekleideten Po filmte – was bisher nicht strafbar war.

Hubigs Vorschlag aus dem März erfasste einerseits mehr Fälle als bisher, weil es nicht mehr nur um Unterwäsche ging, sondern auch um Jogging- oder Radlerhosen, die den Intimbereich bedecken. Andererseits war der Vorschlag enger, weil er ein „sexuell bestimmtes“ Filmen verlangt. Ob hierzu auch zählt, wenn jemand aus kommerziellem Interesse die Hintern von Joggerinnen filmt, ist unsicher. Der Deutsche Richterbund und die Bundesrechtsanwaltskammer sprachen sich jedenfalls gegen den Vorschlag aus, weil er zu unbestimmt sei.

Nach Informationen der taz ist der Vorschlag auch bereits überholt. Voraussichtlich nächsten Mittwoch will Hubig im Bundeskabinett einen neuen Vorschlag zur Abstimmung stellen, dessen Inhalt aber noch nicht bekannt ist. Dieser Vorschlag soll dann als Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht werden.

Immer wieder werden die Köpfe von Frauen, die auf dem Teufelsrad gefilmt wurden, auch mit KI auf nackte Körper montiert. Solche Deepfakes dienen vor allem der Werbung für Kanäle mit Teufelsrad-Aufnahmen.

Bisher ist das Verbreiten sexueller Deepfakes nur nach dem Kunsturhebergesetz strafbar, weil das Gesichtsfoto ohne Einwilligung verbreitet wird. Künftig soll es aber eine ausdrückliche Strafnorm gegen sexualisierte Deepfakes geben. Die Strafe liegt dann bei bis zu zwei Jahren statt bisher bis zu einem Jahr. Auch diese Norm wird Gegenstand des Gesetzentwurfs sein, der wohl am nächsten Mittwoch im Kabinett beschlossen wird.

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Source: taz