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taz-Anwalt über die Rote Hilfe: Manche Kritik an der Roten Hilfe riecht nach Putins Russland
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Die Rote Hilfe organisiert über 14.000 Menschen: Sie leistet Rechtshilfe durch Öffentlichkeitsarbeit und finanzielle Unterstützung der Verteidigung von politisch Verfolgten, von Antifaschisten, von Demonstranten, aber auch von Mitgliedern „krimineller“ (Klimakleber) oder „terroristischer“ (Ex-RAF) Vereinigungen. Sie unterstützt auch die Betroffenen durch Zuwendungen.
Wer Betroffene von Strafverfolgung unterstützt, handelt nicht der Verfassung zuwider: Die Verfassung verlangt eine wirksame Verteidigung. Wenn sich ein Verein diese Aufgaben zum Ziel setzt, ist daran und an einer Mitgliedschaft nichts auszusetzen. Die Versuche, StrafverteidigerInnen zu Gesinnungskomplizen ihrer Mandanten zu erklären, ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Recht auf wirksame Verteidigung nicht vereinbar.
Einem Berliner Strafverteidiger, der jüngst in die BVV Neukölln gewählt wurde, wird öffentlich Komplizenschaft mit „Clan-Kriminellen“ nachgeredet, weil er Angehörige dieses „Phänomens“ verteidigt hat.
Den Älteren unter uns ist noch erinnerlich, wie die Öffentlichkeit mit Verteidigern der ersten Generation der RAF umgesprungen ist. Christian Ströbele wurde aus dem RAF-Verfahren in Stammheim ausgeschlossen, weil er die Kommunikation zwischen in folter��hnlicher Isolationshaft Inhaftierten aufrecht erhalten hat („Infosystem“). Ein langes Verfahren endete mit einer geringen Geldstrafe und einer beachtlichen Karriere als Politiker.
Den RAF-Verteidiger Otto Schily trieben die Zeitläufte ausgerechnet ins Bundesinnenministerium. Ein Verteidiger der Angeklagten des „2. Juni“ (Peter Lorenz, siehe unten) schaffte es in Berlin in das Amt des Justizsenators.
Das skandalisierende Misstrauen gegenüber der Roten Hilfe geht über das Misstrauen gegenüber StrafverteidigerInnen noch weit hinaus. Der Roten Hilfe wird „eine Scharnierfunktion“ vorgeworfen, weil sie von Linksextremisten und Linksalternativen akzeptiert werde (was tatsächlich für sie spricht). Sie pflege massiv das Feindbild ‚Staat‘ und ziele darauf, den Staat und seine Institutionen als ‚Repressionsapparat‘ zu verunglimpfen. Was sonst aber sind Inhaftierungen und Verurteilungen als Repression?
Verfassungsschutzämter beobachten den Verein und nennen ihn in einschlägigen Berichten. Doch nicht jede Einschätzung eines Amtes für Verfassungsschutz übersteht den Wandel der historischen Beurteilung. Kritik an staatlichen Maßnahmen ist nicht verfassungswidrig, nur weil sie dessen Tun „delegitimiert“. Diese Argumentation riecht nach Putins Russland.
Immer wieder gibt es Kampagnen gegen Mitglieder. Zuletzt traten zwei Richter des Bremer Staatsgerichtshof (auf Ticket der Linkspartei) im Februar 2026 zurück, nachdem CDU und FDP ihre Mitgliedschaft in der Roten Hilfe skandalisiert hatten. Im Jahre 2007 traten prominente Mitglieder der Bundestagsfraktion der Linken öffentlich dem Verein bei. Eine Juso-Vorsitzende, Rechtsanwältin, verließ den Verein im selben Jahr, nachdem sie dafür gescholten wurde. Gegen Verbotsdrohungen eines CSU-Bundesinnenministers positionierte sich 2018 noch eine prominente Bundestagsabgeordnete der Grünen, heute parlamentarische Geschäftsführerin.
Kritisiert wird auch: Die Rote Hilfe erwartet von den Unterstützten, dass sie nicht mit staatlichen Stellen kooperieren. Sie sollen keine Aussagen machen, sonst wird ihnen die Unterstützung entzogen. Der „nemo-tenetur-se-ipso-accusare“-Grundsatz, das Justizgrundrecht, dass niemand aussagen muss und dieses Schweigen nicht gegen ihn genutzt werden darf, schützt die Aussagefreiheit des Angeklagten, nicht andere verdächtigte Personen.
Ein Schweigegebot ersetzt die freie Entscheidung des Angeklagten durch eine vom Unterstützer erzwungene Entscheidung. Das ist nicht unproblematisch. Es entspricht dem Verhalten der Omertà, oder der Ringvereine der Weimarer Republik.
Erinnert sei an das „B-Libi“ von Fritz Teufel im Prozess wegen der Entführung des CDU-Politikers Peter Lorenz im Jahre 1980. Ihm wurde auf der Grundlage gefälschter „Beweise“ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in Berlin-Zehlendorf den CDU-Politiker Peter Lorenz „geklaut“ und in ein Volksgefängnis gebracht zu haben. Am 178. Verhandlungstag brach er das Schweigen und wies nach, dass er am Tattage im Ruhrgebiet Fließbandarbeit verrichtete. Das widerlegte die „Beweisführung“ der Ankläger, blamierte die Justiz.
Tatsächlich ist diese Kritik an der Roten Hilfe aber realitätsfern: das Schweigen ist in 99 Prozent der einschlägigen Fälle die sachgerechte Verteidigungsstrategie. Und die Rote Hilfe selbst spricht in ihren FAQ stets von einer Regel, von der es im Einzelfall Ausnahmen geben darf.
Das OLG Braunschweig hat Anfang des Jahres – im Zusammenhang mit einer Kontenlöschung wegen der angeblichen Unterstützung der Antifa Ost – festgestellt, dass für die Behauptung, der Verein trete als Unterstützer der Gruppierung auf, „die tatsächliche Grundlage“ fehle. Der Spendenaufruf habe sich nach der Vereinssatzung auf die anwaltliche Verteidigung von Angeklagten und den Schutz vor Auslieferung bezogen, nicht auf die Unterstützung der Gruppierung selbst.
Genau das ist das Motiv vieler Mitglieder der Roten Hilfe: Eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, Öffentlichkeit gegen durch die Justiz organisiertes Unrecht zu schaffen. Das ist nicht nur nicht verfassungsfeindlich, sondern auch kein Grund, ein solches Mitglied nicht in hohe Staatsämter zu wählen. Denn es ist – bedauerlicherweise – nicht so, dass sich die Justiz bei der Verfolgung politischer Straftaten stets rechtsstaatlich bewährt hätte.
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Source: taz