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Kunstfreiheit in Thüringen: Polizei wirft Poetry Slammer „Verunglimpfung des Staates“ vor
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Damien Arnold tritt am 7. September als einer von drei Poetry-Slammern bei „Gutes für Gera“ auf. Nachdem er sein Programm beendet hat, will er mit einem anderen Künstler zum Zug eilen – sein letzter Anschluss nach Erfurt fährt bald.
Doch dann wird er von der Polizei abgefangen. Sie befragen ihn zu seinen Texten, durchforsten sein Notizheft. Es bestehe der Verdacht, er habe die Nationalhymne verunglimpft, erklären die Beamten. Sie nehmen Arnolds Personalien auf, mehrfach muss er seine Version der Geschichte schildern.
Mittlerweile bemerken auch Teilnehmer*innen der Veranstaltung, dass einer der Künster*innen festgehalten wird. Während er seine Personalien angeben muss, ruft die Menge: „Du bist nicht allein.“ Am nächsten Tag stellt Die Linke eine Anfrage im Thüringer Landtag zu der Thematik.
Arnold glaubt, die ganze Sache sei damit erledigt: „Ich dachte echt, das Ganze sei nur zur Einschüchterung gewesen“, erzählt er. Neun Tage später erhält er Post von der Thüringer Polizei. Sie wirft ihm in dem Brief die Verunglimpfung des Staates vor. Darauf stehen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft. „Die ganze autoritäre Entwicklung der Bundesrepublik habe ich bisher nicht direkt bekommen“, sagt Arnold. „Jetzt wurde ich für einen Poetry-Slam-Text belangt.“
Auch die Veranstalter*innen von „Gutes für Gera“ sind schockiert über das Verhalten der Polizei und möchten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Die Montagskundgebung von „Gutes für Gera“ entstand als Gegenveranstaltung zu den seit Dezember 2021 regelmäßig stattfindenden rechten und verschwörungsideologischen Montagsdemonstrationen in Gera. Bei der 109. Kundgebung trug Damien Arnold folgenden Text vor:
„Einigkeit und Recht und Einigkeit für den deutschen Schurkenstaat, der noch nie seit seiner Gründung in der Welt was Falsches tat. Genozide, Hartz 4 und Frontex, Waffen in der Hinterhand. Brüh im Lichte und vergehe, ach, du deutsches Vaterland.“
Kann der Künstler sich mit diesen Zeilen wirklich strafbar gemacht haben? „Aus meiner Sicht eine politische Meinungsäußerung, die man nicht strafrechtlich verfolgen kann“, sagt Christoph Möllers. Der Professor für Verfassungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin hat sich viel mit der Kunstfreiheit beschäftigt. Seine Einschätzung: „Da passiert nichts: kein Aufruf zur Gewalt, keine Beleidigung.“
Für die Straftat, die Arnold vorgeworfen wird, braucht es das nicht. Doch um das Grundrecht auf Kunst- oder Meinungsfreiheit einzuschränken, schon. Die Verunglimpfung des Staates sei, so Möllers, „ein seltsames Gesetz, das so wohl verfassungswidrig ist“. Mindestens aber müsse es im Sinne der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, also zurückhaltend. Eine Ausnahme wäre, wenn der Künstler zu Gewalt aufgerufen oder jemanden beleidigt hätte. Das sei nicht passiert, und überhaupt: Man könne nur Personen beleidigen, nicht den Staat.
„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu“, erklärte auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung. Karlsruhe zufolge dürften staatliche Institutionen aber durchaus vor verbalen Angriffen geschützt werden.
Marcus Schladebach, Professor für Medienrecht an der Universität Potsdam, spricht von einer „Quasi-Ehre“, die der Staat habe und damit „durchaus beleidigungsfähig“ sei. Ihn erinnert der Fall von Arnold an den Fall von Jan Böhmermann, der sich in seinem berüchtigten Gedicht mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan anlegte. Es ging um Kunstfreiheit, die Abgrenzung von Schmähkritik und Satire, wann eine Aussage noch unter die Meinungsfreiheit fällt und wann sie eine Beleidigung ist.
Zwei Wörter hebt der Medienrechtler in diesem Fall hervor, bei denen die Grenze von Meinung zu Beleidigung überschritten sein könnte: „Schurkenstaat“ und „Genozid“. „Die Begriffe gehen zu weit.“ Er erklärt, warum: „Man muss den Kontext mit einbeziehen.“
Der Begriff Schurkenstaat kam in den 90er Jahren in den USA auf: Gemeint waren Länder, die den internationalen Frieden stören. Die USA setzten Länder, denen sie Terrorismus vorwarfen, auf diese Liste. Dazu gehörten unter anderem Irak oder Libyen. Der Künstler stelle Deutschland auf eine Stufe mit ihnen. Der Begriff Genozid wiederum ist ein Begriff aus dem Völkerrecht. „Genozid ist hier eher ein Tatsachenbegriff, für ein Werturteil gibt der Künstler zu wenig Kontext“, sagt der Rechtswissenschaftler. Das sei aber lediglich seine eigene rechtliche Bewertung, betont Schladebach.
Unklar ist, wie ein Gericht den Fall bewerten würde. Stand jetzt soll Arnold eine schriftliche Aussage machen. „Ich habe die Hoffnung, dass die Sache von der Staatsanwaltschaft wegen Unwichtigkeit fallen gelassen wird“, sagt er. In der Vergangenheit sind Gerichte bei der Anwendung des Paragrafen der Verunglimpfung des Staates schon vom Bundesverfassungsgericht zurechtgewiesen worden, weil die Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
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Source: taz