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Politics taz

Fraktionsausschluss vor Gericht: Rauswurf als Präzedenzfall

Der Abgeordnete Jan Wenzel Schmidt wurde von der AfD-Fraktion im Bundestag ausgeschlossen. Jetzt prüft das Bundesverfassungsgericht den Fall. mehr...

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Jan Wenzel Schmidt war eine große Nummer im AfD-Landesverband. Er war Landtagsabgeordneter, Generalsekretär des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt und ist seit 2021 Bundestagsabgeordneter. Doch dann gab es Gegenwind. Parteifreunde warfen ihm vor, er habe seine politischen Aufgaben und geschäftlichen Interessen, etwa an chinesischen Diamanten, zu sehr verquickt. Jan Wenzel Schmidt revanchierte sich und prangerte unsaubere Reiseabrechnungen und Vetternwirtschaft bei seinen Gegenspielern an. Im Dezember 2025 leitete der AfD-Landesverband ein Parteiausschlussverfahren gegen Schmidt ein.

Doch die Schlammschlacht ging weiter. Im Februar gab Schmidt dem rechten Portal Nius ein langes Interview über die AfD als „Beutegemeinschaft“ und den angeblichen „Vernichtungsfeldzug“ gegen ihn. Daraufhin warf ihm auch die AfD-Fraktion im Bundestag Rufschädigung durch die Veröffentlichung von Interna vor. Am 3. März schloss die Fraktion Schmidt aus. Von 122 anwesenden Abgeordneten stimmten 98 dafür, 14 dagegen und 10 enthielten sich.

Schmidt ließ sich auch dies nicht gefallen und erhob Organklage gegen den Fraktionsausschluss, weil dieser seine Abgeordnetenrechte verletze. An diesem Mittwoch verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Klage. Weil Karlsruhe noch nie über einen Fraktionsausschluss habe entscheiden müssen, werde das Gericht nun Maßstäbe dafür entwickeln, kündigte Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold an.

Schmidt war zwar in Karlsruhe anwesend, ließ aber seinen Anwalt Roland Ulbrich sprechen. Ulbrich argumentierte, dass ein Abgeordneter „nur aus wichtigem Grund“ aus der Fraktion ausgeschlossen werden dürfe. Schmidt habe jedoch in keiner Weise gegen Regeln der Fraktion verstoßen. Hier werde vielmehr die Machtstellung einer Fraktion „für innerparteiliche Zwecke missbraucht“.

Die Fraktion habe auch Verfahrensrechte Schmidts verletzt, monierte sein Anwalt. Für die geheime Abstimmung seien elektronische Abstimmungsgeräte benutzt worden, die nicht auf Manipulationssicherheit geprüft worden seien. Konkrete Hinweise auf Manipulationen nannte der Anwalt aber nicht.

Die AfD-Fraktion wurde von Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau vertreten. Er sah durch den Fraktionsausschluss den Abgeordnetenstatus Schmidts „kaum berührt“, schließlich habe der Fraktionslose weiter Stimm- und Rederecht im Bundestag und dürfe auch in einem Ausschuss mitarbeiten. Verfassungsrechtlicher Maßstab für den Fraktionsausschluss sei deshalb das Rechtsstaatsprinzip, das nur „offensichtlich willkürliche“ Ausschlüsse verbiete. Die gerichtliche Kontrolle müsse eng begrenzt bleiben, weil es hier um politische Fragen gehe.

Jan Wenzel Schmidt sei im Übrigen nicht ausgeschlossen worden, weil er Kritik an der AfD geübt habe, sondern weil er Fraktionskollegen „bedroht“ habe – und zwar mit weiteren Enthüllungen, betonte Vosgerau. „Die AfD-Abgeordneten wollen nicht die Fraktionsgemeinschaft mit einer Person teilen, die nicht auf Argumente setzt, sondern auf Drohungen“, sagte Vosgerau. Die Abstimmungsgeräte seien schon seit 2021 in Gebrauch, Beschwerden habe es nie gegeben.

Das Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet. Bis dahin bleibt Schmidt fraktionsloser Abgeordneter.

Formal ist Schmidt noch AfD-Mitglied. Seine Mitgliedsrechte wurden vom AfD-Landesschiedsgericht aber schon im Januar suspendiert. Im Dezember verhandelt das Landesschiedsgericht über den Parteiausschluss.

Das Karlsruher Verfahren dürfte auch die Berliner Linksfraktion interessieren, in der derzeit über einen Ausschluss der wegen ihrer Israel-Äußerungen umstrittenen Abgeordneten Vanessa Emde diskutiert wird. Ein Urteil zu den Maßstäben für Fraktionsausschlüsse im Bundestag wäre zwar für die Berliner Landespolitik nicht bindend, aber doch eine wichtige Orientierung.

Originally published bytaz
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