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Zwei Jahre danach: Hausdurchsuchung in Nürnberg als verfassungswidrig eingestuft
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Immer wieder sorgen Hausdurchsuchungen in Bayern für Kritik und gerichtliche Auseinandersetzungen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen die Rechte von Menschen gestärkt, gegen die selbst kein Tatverdacht bestand.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg ermittelte 2024 gegen eine Person, die illegale Graffiti angebracht haben soll. Den Fall rechnen die Behörden der „linken Szene“ zu. In dessen Verfolgung wurden Hausdurchsuchungen durchgesetzt. Unter anderem auch bei Mitbewohner:innen einer verdächtigten Person. Die Person legte anschließend Beschwerde gegen das Vorgehen ein.
Das Landgericht Nürnberg hatte seine Beschwerde zunächst zurückgewiesen. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekam der Mann zwei Jahre später schließlich Recht – das Verhalten der Polizei war verfassungswidrig. Das alleinige das Zusammenleben mit einer beschuldigten Person ist keine ausreichende Grundlage für die Durchsuchung der eigenen, ausschließlich genutzten Räume. Für Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen gelten nach § 103 StPO höhere Anforderungen.
Verfassungsgericht kippt Entscheidung
Am 17. September dieses Jahres veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht insgesamt zwei Entscheidungen zu Verfassungsbeschwerden gegen strafprozessuale Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen. In beiden Fällen sah das Gericht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 im Grundgesetz verletzt.
Entscheidend ist dabei: Die bloße Tatsache, mit einer beschuldigten Person zusammenzuwohnen, reicht nicht aus. Es müssen konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der gesuchte Gegenstand tatsächlich in den Räumen der unverdächtigen Person befindet. Auch die bloße Möglichkeit, dass ein:e Mitbewohner:in Zugang zu einem Zimmer hat, begründet einen solchen Verdacht grundsätzlich nicht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zugleich klar, dass dadurch effektive Strafverfolgung nicht verhindert wird. Sollten Ermittler:innen während einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung konkrete Hinweise darauf finden, dass sich Beweismittel in den Räumen einer nicht verdächtigen Person befinden, kann dafür ein gesonderter richterlicher Beschluss eingeholt werden. Einen vorsorglichen Durchsuchungsbeschluss gegen sämtliche Mitbewohner hält das Gericht nicht für erforderlich. Damit korrigierte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die vorherigen Entscheidungen der Nürnberger Justiz.
22 Durchsuchungen wegen antifaschistischem Protest
Am 11. März 2026 durchsuchte die Polizei Wohnungen von Menschen, denen im Zusammenhang mit antifaschistischem Gegenprotest gegen den rechten Aktionstag „Gemeinsam für Deutschland“ im April 2025 unter anderem Landfriedensbruch vorgeworfen wird.
Damals sollen etwa 100 Gegendemonstrant:innen eine Polizeikette durchbrochen haben. Dabei wurden Aktivist:innen mit Pferden konfrontiert. Eine Person wurde vom Tier getreten, einer der Zeh zerquetscht, einem der Finger gebrochen.
Bei der Hausdurchsuchungen wurden nach Angaben der Ermittlungsbehörden unter anderem Datenträger und Kleidungsstücke gesucht. Die Maßnahmen konzentrierten sich auf Nürnberg und das Umland. Einzelne Durchsuchungen fanden auch in Leipzig und Hessen statt.
Während die Ermittlungsbehörden die Hausdurchsuchungen weitgehend mit der Suche nach Beweisen und Identitätsklärung begründen, sehen die Betroffenen darin einen Anstieg Einschüchterungsversuche der Staatsverfolgung.
„Vom Polizeipferd umgestoßen“ – Verletzte bei Demo und Blockade in Nürnberg
Versuch Personen einzuschüchtern
Auffällig ist dabei auch der zeitliche Abstand: Zwischen dem Protest und den Durchsuchungen lag fast ein Jahr. Die Polizei begründete den langen Zeitraum mit dem Umfang der Ermittlungen. Nach Angaben des Bayerischen Rundfunks standen zunächst zwischen 150 und 200 Tatverdächtige im Zusammenhang mit den Ereignissen im Raum.
Von Seiten der Betroffenen und ihrer Unterstützer:innen wurden die Durchsuchungen als Versuch kritisiert, antifaschistischen Protest einzuschüchtern, noch am selben Tag fanden Kundgebungen in Solidarität statt.
Kritik gab es damals auch durch anonyme Berichte einzelner Polizist:innen. Einzelne Polizeibeamte bestätigten dem BR vertraulich, dass die Durchsuchungen der Einschüchterung und Schwächung der Szene dienen sollten. Sie sollen die „Szene“ einschüchtern, um den wöchentlichen Einsatzaufwand der Polizei zu reduzieren. Eine gerichtliche Entscheidung zur rechtlichen Beurteilung der Hausdurchsuchungen liegt bislang allerdings nicht vor.
Rechtsanwalt Yunus Ziyal, der eine betroffene Person vertritt, äußerte Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit der Durchsuchung. Insbesondere stellt sich für ihn die Frage, warum fast ein Jahr nach dem Vorfall noch Hausdurchsuchungen notwendig waren, um Beweismittel zu sichern.
22 Hausdurchsuchungen wegen antifaschistischem Gegenprotest in Nürnberg
Auch in Augsburg rechtswidrige Durchsuchungen
Nicht nur in Nürnberg, auch in Augsburg sind Hausdurchsuchungen zuletzt gerichtlich beanstandet worden. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Razzia im „City Club“ wurden im Juli 2026 die Wohnung und das Fahrzeug einer Mitarbeiterin des Nachtclubs durchsucht.
Im Nachgang der Razzien stießen die polizeilichen Maßnahmen auf scharfe Kritik von unter anderem zahlreichen Besucher:innen. Besonders schwer wiegen dabei die Vorwürfe mehrerer Frauen: Sie berichteten übereinstimmend, bei den Durchsuchungen gezwungen worden zu sein, ihre Genitalien zu entblößen.
Das Landgericht Augsburg erklärte die konkrete Maßnahme Anfang September für rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem ausreichenden Anfangsverdacht gegen die Mitarbeiterin. Hintergrund war eine frühere Razzia im Club, bei der in einem Nebenraum Betäubungsmittel gefunden worden waren. Die Ermittler hatten daraus einen möglichen Zusammenhang mit Personen hergestellt, die hinter der Bar arbeiteten.
Für das Gericht reichte dieser Zusammenhang jedoch nicht aus. Auch andere Personen hätten Zugang zu dem Raum gehabt und dort Gegenstände deponieren können. Allein die Tätigkeit der Mitarbeiter:innen im Club begründete nach Auffassung des Gerichts daher keinen ausreichenden Verdacht. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Augsburg eine weitere Maßnahme im Umfeld der Razzia beanstandet. Die Durchsuchung von Räumen des anliegenden Theatervereins „theter“ wurde ebenfalls für rechtswidrig erklärt.
„Bayerische Härte“
Dieses Vorgehen der bayerischen Behörden ist kein Einzelfall, sondern für viele Kritiker:innen Teil einer systematischen Kriminalisierungswelle. Regelmäßig geraten linke Aktivist:innen und revolutionäre Gruppen durch unter anderem Hausdurchsuchungen ins Visier der Justiz. Nicht selten wegen mutmaßlich geringfügiger Delikte.
Die bayerische Härte zeigte sich bereits 2024 bei einer Reihe von Durchsuchungen in Augsburg: Beim Offenen Antifa Treffen (OAT) rückten die Ermittler an, weil ein Instagram-Beitrag geteilt worden war, der sensible Daten eines AfD-Politikers enthielt. Bei der Stadtteilorganisation Solidaritätsnetzwerk in Augsburg genügten laminierte Aushänge, die eine Solidarisierung mit dem palästinensischen Befreiungskampf ausdrückten, um Wohnungsdurchsuchungen zu rechtfertigen.
Dazu gibt es vermehrt Fälle, in denen Gerichte die rechtlichen Voraussetzungen für konkrete Durchsuchungsmaßnahmen nicht als erfüllt angesehen haben.
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Source: Perspektive Online