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„Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“: Gesetzesentwurf plant Ausweitung der Repression
Der Bundesrat will mit einem neuen Straftatbestand den Schutz kritischer Infrastruktur ausweiten. Künftig sollen bereits das unbefugte Betreten bestimmter Anlagen sowie Drohnenüberflüge strafbar sein.
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Der Bundesrat will mit einem neuen Straftatbestand den Schutz kritischer Infrastruktur ausweiten. Künftig sollen bereits das unbefugte Betreten bestimmter Anlagen sowie Drohnenüberflüge strafbar sein. Das könnte besonders politische Bewegungen in ihrem Protest einschränken.
Die Bundesregierung und die Länder wollen den strafrechtlichen Schutz sogenannter kritischer Infrastruktur verschärfen. Auf Initiative Hessens hat der Bundesrat am 16. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Straftatbestand des „gemeinschädlichen Hausfriedensbruchs“ in das Strafgesetzbuch aufnehmen soll. Als Begründung wird der Schutz kritischer Infrastruktur vor Sabotage genannt.
Der Entwurf geht dabei deutlich über die Bestrafung tatsächlicher Sabotage hinaus. Bereits bestimmte Handlungen im Umfeld kritischer Infrastruktur sollen künftig eigenständige Straftaten darstellen. Die Umsetzung des Gesetzentwurfs könnte noch einige Zeit auf sich warten lassen. Zunächst wird der Entwurf des Bundesrats der Regierung vorgelegt. Die leitet ihn dann nach spätestens sechs Wochen mit einer eigenen Stellungnahme an den Bundestag zur Diskussion und Abstimmung weiter.
Hintergrund des Gesetzesentwurfs sind laut dem Schreiben des Bundesrats unter anderem eine beobachtete Zunahme von unautorisierten Drohnenüberflügen über Deutschland. Aber auch verschiedene Protestaktionen sowie der mutmaßliche Brandanschlag auf eine Kabelbrücke im Südwesten Berlins werden als Begründung genannt. Dieser Vorfall wurde bereits für Innenminister Alexander Dobrindt (CDU) zum Anlass, eine umfassende Ausweitung der Befugnisse von staatlichen Behörden zu fordern.
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Bereits das Betreten wird strafbar
Bislang regelt §123 StGB den Hausfriedensbruch. Strafbar macht sich, wer widerrechtlich in Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedete Besitztümer eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht. Die Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zudem wird Hausfriedensbruch grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Der geplante §123a soll einen eigenständigen Tatbestand schaffen, der speziell Anlagen kritischer Infrastruktur betrifft. Der Entwurf sieht drei wesentliche Regelungen vor. Wer widerrechtlich in ein Gebiet, Gebäude oder einen Gebäudeteil eindringt, der dem Betrieb einer Anlage zur Erbringung kritischer Dienstleistungen dient, soll mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können. Das gilt auch, wenn jemand trotz Aufforderung nicht geht.
Auch das widerrechtliche Eindringen mit einer Drohne in den Luftraum über entsprechenden Anlagen soll strafbar werden. Hierfür sieht der Entwurf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Werden diese Handlungen mit der Absicht begangen, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff vorzubereiten, drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Besonders entscheidend ist dabei, dass für die beiden Grundtatbestände keine Sabotageabsicht nachgewiesen werden muss. Auch eine tatsächliche Beschädigung oder Betriebsstörung ist nicht erforderlich.
Was gilt als kritische Infrastruktur?
Zu den erfassten Bereichen gehören unter anderem Energieversorgung, Verkehr, Gesundheit, Wasser, Telekommunikation, Ernährung und Finanzwesen. Jedoch beschränkt sich der Gesetzentwurf nicht ausschließlich auf offiziell als kritisch eingestufte Anlagen. Entscheidend soll vielmehr sein, ob eine Anlage eine kritische Dienstleistung erbringt. Die im März 2026 verabschiedeten KRITIS-Dachgesetz vorgesehenen Schwellenwerte sollen dabei keine abschließende Begrenzung darstellen.
Dadurch bleibt der Kreis der betroffenen Einrichtungen vergleichsweise weit. Welche Anlagen und welche konkreten Betriebsbereiche darunterfallen, dürfte in der Praxis häufig erst im Einzelfall geklärt werden müssen. Diese Unbestimmtheit ist nicht nur ein juristisches Problem. Sie schafft den Behörden vor allem einen großen Handlungsrahmen, in dem politische Proteste und Aktionen kriminalisiert werden können.
Ermittlungen auch ohne Strafantrag möglich
Eine weitere wichtige Veränderung betrifft die Strafverfolgung. Während der bisherige Hausfriedensbruch grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt, soll der neue Tatbestand als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen können, sobald sie Kenntnis von einem entsprechenden Verdacht erhalten. Die betroffenen Unternehmen müssten also nicht erst selbst Strafantrag stellen.
Hintergrund davon ist, dass Vergehen dieser Art in dem Paragrafen explizit auch als Gefährdung für die Allgemeinheit betitelt werden. Hessens Justizminister Christian Heinz sagt dazu: „Bei kritischer Infrastruktur geht es nämlich nicht nur um den Schutz der Eigentümer, sondern um den der Allgemeinheit“.
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Zusammen mit der weit gefassten Definition kritischer Infrastruktur wird der offizielle Rahmen staatlicher Repression deutlich erweitert. Ein konkreter Schaden muss für die Strafverfolgung nicht vorliegen. Bereits ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines unbefugten Betretens kann Ermittlungen auslösen.
Gerade für politische Bewegungen ist das relevant. Protestaktionen gegen Energiekonzerne, Rüstungsunternehmen oder Verkehrsinfrastruktur können einfacher verfolgt und bereits im Vorfeld kriminalisiert werden. Der Gesetzentwurf verweist selbst auf Aktionen der Letzten Generation, insbesondere auf Proteste auf Flughäfen. Damit wird deutlich, dass das neue Gesetz nicht nur der klassischen Sabotageabwehr dient, sondern auch konkret politischen Protest erschweren und eindämmen soll.
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