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Rechtsruck in der Wissenschaft | Wissenschaft als Verfassungsschutz?
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Aus Sicht der »Prüfdemos« soll das Verfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die AfD prüfen. Dem Rechtsruck in der Wissenschaft aber lässt sich schwer mit Verfassungstreue begegnen. Foto: dpa/Gregor Fischer Am Abend des Wahlerfolgs der AfD in Sachsen-Anhalt war im öffentlich-rechtlichen Fernsehen die Rede von »Ethnopluralismus«. Der Politikwissenschaftler Christian Stecker brachte den Begriff in der ARD-Talkshow »Caren Miosga« als vermeintlich wissenschaftliche, also neutrale Beschreibung für die gesellschaftspolitische Vision der AfD ins Spiel. Das Konzept kommt aber aus dem Diskurs der radikalen Rechten und wird dort üblicherweise eingesetzt, um eine völkische politische Gemeinschaft und deren nationale Grenzen zu rechtfertigen. Im Endeffekt dient es vor allem einer Legitimation von Gewalt gegen alle diejenigen, die nicht als Teil einer solchen Gemeinschaft angesehen werden.
Die neue Normalisierung des Völkischen findet nicht nur an Stammtischen oder in sozialen Medien statt, sondern immer häufiger auch in einem wissenschaftlichen Kontext. Es lässt sich ein neues Selbstbewusstsein beobachten, mit dem Geschichts- und Kolonialrevisionismus, Antifeminismus oder auch neue biologistische Diskurse um race vorgetragen werden. Demgegenüber fordert der Professor für Öffentliches Recht, Fabian Michl, eine »Pflicht der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat, demokratiefeindlichen Konzepten wie ›Ethnopluralismus‹ und ›ethnokulturelle Gemeinschaft‹ keine wissenschaftliche Legitimation zu verschaffen«. Wie aber kann eine solche Verpflichtung der Wissenschaft aussehen?
Einerseits kann sich die Kritik am Ethnopluralismus auf das Grundgesetz selbst berufen, genauer auf das NPD-Urteil des Verfassungsgerichts von 2007. Darin wurde explizit festgehalten, dass die Idee des »Vorrangs der ›Volksgemeinschaft‹« gegenüber Ansprüchen einzelner Individuen, die in dem Programm der NPD formuliert war, nicht vereinbar ist mit dem im Grundgesetz festgehaltenen Prinzip der Menschenwürde. Die Diskussion in Wissenschaft und Medien scheint dieses klare Urteil allerdings immer wieder zu ignorieren, wie Michl zu Recht kritisiert.
Andererseits scheint es gefährlich, die Robustheit dieses Verfassungsgrundsatzes zu überschätzen. Zwar unterliegen die Grundrechte dem Schutz des »Ewigkeitsparagraphen« 79 GG. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass ein personell anders besetztes Verfassungsgericht auch zu einer gänzlich anderen Einschätzung der (Un-)Vereinbarkeit von bestimmten institutionenpolitischen Maßnahmen mit den Grundrechten gelangen könnte. Deutschland wäre nicht das erste Land, in dem es zu so einem Umkippen kommt. Hinzu kommt die Unklarheit darüber, welche Akteure mittelfristig überhaupt noch in der Lage sein werden, eine Verpflichtung der Wissenschaft auf demokratische Grundsätze politisch einzufordern. Im Gegenteil ist mit Blick auf die internationale Lage zu befürchten, dass »demokratische« Bestimmungen sich immer stärker gegen die vermeintliche politische Mitte selbst richten werden, wenn die politische Landschaft sich weiter nach rechts verschiebt.
Die Schwäche der verfassungsrechtlichen Argumentation besteht darin, dass sich eine normative und eine analytische Dimension überschneiden. Dadurch wird eine klare Sicht auf das Problem von Normativität in der Wissenschaft insgesamt erschwert. Das Argument lautet, dass es ohne demokratische Verfasstheit keine freie Wissenschaft gäbe, und deshalb müsste die freie Wissenschaft schon aus Eigeninteresse eine demokratische Haltung an den Tag legen. Das ist eine denkbar schwache Schlussfolgerung aus der bekannten Auffassung des Rechtsphilosophen Ernst-Wolfgang Böckenförde, derzufolge der freiheitliche, säkularisierte Staat »von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann«.
Eine Alternative zu dieser Minimalposition wird dann denkbar, wenn man anerkennt, dass die Wissenschaften sich nicht nur abstrakten Freiheitsgrundsätzen verdanken, sondern vor allem der konkreten, materiellen Entstehungsgeschichte der fraglichen Staaten. Freie Wissenschaft ist schließlich nicht einfach das Resultat von Säkularisierung und Demokratisierung, sondern dient auch den funktionalen Erfordernissen eines Akkumulationsprozesses. Historisch ist die Demokratisierung von Administrations- und Ausbildungskulturen in vielerlei Hinsicht das Ergebnis einer Externalisierung von unfreien und irrationalen Herrschaftsverhältnissen an andere Orte.
Mit einem solchen, materialistisch aufgeklärten Geschichtsbild ließe sich eine tatsächlich schlagende These darüber formulieren, wo die Konfliktlinie zwischen »Ethnopluralismus« und freiheitlich-demokratischer Grundordnung eigentlich liegt: Der »Ethnopluralismus« will nicht einfach ein alternatives Konzept politischer Gemeinschaft sein. Er meldet auch keine berechtigten Bedenken über die Möglichkeit universeller Grundsätze für Gerechtigkeit und politisch-soziale Ordnung an. Vielmehr geht es den völkischen Diskussionszusammenhängen durchweg um die Delegitimierung von Gerechtigkeitsansprüchen, die sich aus den steilen Ungleichheitsverhältnissen zwischen den freiheitlichen Wohlfahrtsstaaten gegenüber anderen Ländern, Lebensformen ergeben – und nicht zuletzt gegenüber der natürlichen Umwelt selbst.
»Ethnopluralismus« ist nicht nur verfassungswidrig, sondern wissenschaftlich falsch.
Der Ethnopluralismus behauptet, es gäbe einen harmonischen Zustand eines völkischen Nationalstaats – als wären moderne politische Gemeinschaften nicht schon in ihrer Entstehung konstitutiv von den Ungleichheitsverhältnissen strukturell abhängig gewesen, im Inneren und über ihre Ränder hinaus. »Ethnopluralismus« ist also nicht nur autoritär, indem er die Individuen der Gemeinschaft unterordnet und verletzt die Menschenwürde nicht nur dadurch, dass er sie je nach Zugehörigkeit zu verschiedenen Gemeinschaften unterschiedlich gelten lässt. Er ist außerdem der kaum verhüllte Versuch, vorzeitig aus einem globalen Wettbewerb auszuchecken, solange man noch im Vorteil ist. Und er ist nicht nur verfassungswidrig, sondern in erster Linie wissenschaftlich falsch.
Warum hat dann gerade die Geisteswissenschaft so große Probleme, diesen Zusammenhang auszusprechen? Die jüngsten Debatten um Wissenschaftsfreiheit und Wertneutralität – etwa um Jan Philipp Reemtsmas Kritik an manchen Deutungsangeboten zum Rechtsradikalismus oder auch in der Zeit und in der FAZ um Soziologie als »Agendawissenschaft« – leiden an einer schwer greifbaren Scheu, die Fragilität des liberalen normativen Bezugsrahmens offenzulegen. Anstelle einer offenen Diskussion über die Frage, ob und inwiefern die gegenwärtige Regression immer schon in die Grundbegriffe eingeschrieben war, mit denen die Bundesrepublik ihr Selbstbild konstruiert, geht die Wissenschaft begrifflich in die Defensive. Gerade jetzt in der Krise sei keine Zeit mehr für solche Grundsatzfragen. Selbst in der Linken gilt die Diskussion über die Schwächen und Lücken des eigenen Bezugssystems schnell als Entsolidarisierung mit den Betroffenen von rechten Angriffen abgetan.
Dabei ist doch, so könnte man argumentieren, die Besitzstandswahrung jener Ordnung, die dieses Verhängnis hervorgebracht hat, das eigentlich akute Problem. Wenn das wohlfahrtsstaatliche Arrangement der Bundesrepublik samt seiner Einbettung in eine internationale Ordnung in manchen Bundesländern an Zuspruch und Attraktivität verliert, kann die Wissenschaft nicht einfach die Vorteile der bisherigen Ordnung verteidigen. Eine Politik- und Sozialwissenschaft, die sich dieser begrifflichen Herausforderung wirklich stellt, braucht dann auch kein verfassungsrechtliches Geländer.
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Source: nd