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Gesichtserkennung in Frankfurt am Main | »Echtzeiterkennung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff«
Hessen ist Pionier bei polizeilicher Gesichtserkennung. Wie das System genau arbeitet, ist unbekannt. Die GFF will deshalb bis nach Karlsruhe ziehen.
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Die Polizei lobt die Gesichtserkennung im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main, es soll auch schon einen Treffer gegeben haben. Nun soll das System an weiteren Orten installiert werden. Foto: dpa/Boris Roessler Die hessische Polizei testet Gesichtserkennung im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main, es ist die bislang einzige derartige Anlage in Deutschland. Klagen Sie deshalb dagegen?
Ja, genau deshalb. Hessen ist das erste Bundesland, das eine Rechtsgrundlage für die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zur Gefahrenabwehr geschaffen hat. Frankfurt am Main ist die erste Stadt, die seit Juli 2025 ein derartiges KI-System mit Kameras auf öffentlichen Plätzen einsetzt. Bei einem Treffer meldet es sich bei der Polizei, die Anschlussmaßnahmen ergreifen kann.
Auch in Mannheim, Hamburg und Berlin gibt es KI-Videoüberwachung. Was ist der Unterschied?
In Frankfurt erfasst das System in Echtzeit Gesichtszüge und gleicht sie zum Beispiel mit einem Fahndungsbild ab. In Mannheim, Hamburg und Berlin geht es um die Erkennung von Verhaltensmustern, die auf Straftaten hindeuten.
Auch beim Bundeskriminalamt gibt es seit 2008 ein System zur Gesichtserkennung, das die Bundesländer nutzen können.
Das BKA-System gleicht angefertigte Lichtbilder nachträglich mit Fotos aus der Inpol-Datenbank, dem Informationssystem der Polizei, ab. Zweck ist vor allem die Aufklärung von Straftaten oder die Identitätsprüfung von Asylsuchenden. In Frankfurt wird Gesichtserkennung dagegen in Echtzeit ermöglicht und mit Kameras an öffentlichen Plätzen verknüpft. Sie dient der Gefahrenabwehr.
Das soll nun ausgeweitet werden, auch geografisch.
Laut hessischem Innenministerium und Polizei verlief das Pilotprojekt bisher erfolgreich. Angekündigt ist die Ausweitung auf Konstablerwache und Hauptwache. Es ist anzunehmen, dass es dann flächendeckend in Hessen eingesetzt werden kann. Im Bundespolizeigesetz haben Bundestag und Bundesrat außerdem beschlossen, dass die Echtzeit-Fernidentifizierung auch für die Bundespolizei erlaubt ist; das Gesetz ist am Mittwoch in Kraft getreten. Sachsen hat meines Wissens bereits eine Rechtsgrundlage verabschiedet. Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben Gesetzentwürfe vorgelegt oder angekündigt.
Davy Wang ist Volljurist und Verfahrenskoordinator bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Er arbeitet zu digitalen Freiheitsrechten und beschäftigt sich vor allem mit staatlicher Überwachung, Datensammlung sowie KI- und Plattformregulierung.
Die Frankfurter Polizei sagt, sie suche Terrorverdächtige, Vermisste und Opfer von Menschenhandel. Wurden schon welche gefunden?
Im Herbst 2025 gab es einen Medienbericht, in dem gepriesen wurde, dass eine vermisst gemeldete 16-jährige Person gefunden wurde. Von anderen Fällen habe ich nicht gehört.
Die Fehlerquoten sind uns nicht bekannt. Auch die Trainingsdaten liegen uns nicht vor. Die Entscheidungslogik des KI-Systems ist weder für die Beamt*innen noch für die Betroffenen nachvollziehbar, und es gibt keine öffentlichen Informationen dazu. Wir wissen, dass es eine Mindestähnlichkeitsschwelle gibt, die die Polizei bei jedem Einsatz selbst einstellen darf. Setzt man sie herunter, werden viel mehr Menschen erfasst, auch solche, die der gesuchten Person nur ähnlich sehen. Stellt man sie sehr hoch ein, gibt es womöglich gar keine Treffer.
Ist die Mindestähnlichkeitsschwelle niedrig eingestellt, gibt es mehr Anschlussmaßnahmen gegen Unbeteiligte?
Die Polizei sagt, am Ende entscheide nicht die Software über Maßnahmen, es sei also kein automatisiertes System.
Es ist ein automatisiertes KI-System, das selbstständig Gesichter vergleicht und Treffer meldet. Es gibt aber das Problem des »Automation Bias«: Menschen neigen dazu, maschinellen Vorschlägen stärker zu vertrauen als dem eigenen Urteil. Es bleibt außerdem wenig Zeit, das Ergebnis zu überprüfen. Zudem ist den Beamt*innen nicht klar, wie die Entscheidungsfindung abläuft. Wenn es Diskriminierungsrisiken gibt, von denen die Polizei nichts weiß, kann sie schlecht darauf achten, dass sich diese nicht verwirklichen.
Sie klagen zusammen mit der Frankfurter Beratungsstelle Doña Carmen, auf deren Eingang eine Kamera gerichtet ist.
Wir klagen mit zwei Vorstandsmitgliedern. Durch den Kamerastandort und den Einsatz der Technologie wird die Funktionsfähigkeit der Beratungsstelle eingeschränkt. Das kann große Abschreckungs- und Einschüchterungseffekte auf Sexarbeiter*innen haben, die auf niedrigschwellige und vertrauliche Beratung angewiesen sind. Wenn sie fürchten müssen, auf dem Weg dorthin regelmäßig biometrisch erfasst zu werden, kommen sie womöglich auch in akuten Notsituationen nicht mehr.
Wir wollen auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erreichen. Es soll die Rechtsgrundlage für die KI-Videoüberwachung überprüfen und bei dieser sehr neuen Befugnis Maßstäbe und Grenzen setzen. Die aktuelle Rechtsgrundlage soll es teilweise für verfassungswidrig erklären.
Wie ist das bei politischen Versammlungen? In Berlin müssen die Kameras dann abgeschaltet werden.
Soweit ich weiß, werden Anlagen in Frankfurt mit Jalousien verdeckt oder umgedreht, sodass sie bei Versammlungen nicht aufzeichnen. Müssen Personen auf dem Hin- oder Rückweg zur Versammlung durch Kamerafelder laufen, können sie aber weiter erfasst werden. Fraglich ist auch, ob die Polizei bei einer spontanen Eilversammlung schnell genug reagieren kann, um die Kameras rechtzeitig abzudecken.
Welche weiteren Personengruppen wären im Frankfurter Bahnhofsviertel von Einschüchterungseffekten betroffen?
Besonders betroffen sind Anwohnende, dort Arbeitende und Menschen, die dort Leistungen wie Psychotherapie wahrnehmen. Das gilt auch für ohnehin stigmatisierte Gruppen, etwa Menschen mit Suchterkrankungen oder Wohnungslose, die auf Hilfeeinrichtungen wie Obdachlosenhilfe, soziale Beratung oder medizinische Versorgung angewiesen sind.
Sie hatten Trainingsdaten angesprochen. Dazu gehen auch Videos der Einsätze an die Hersteller der Systeme.
In Berlin enthält das erneuerte Polizeigesetz eine Pauschalermächtigung, wonach die Polizei alle personenbezogenen Daten aus ihren Datenbanken für die Entwicklung und das Training jeglicher Systeme nutzen darf. In Klauseln heißt es zwar, dass die personenbezogenen Daten anonymisiert werden müssen. Ist das nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen auch Klardaten verwendet werden. Diese Formulierung ist zu schwammig. Besonders relevant ist das, wenn diese Daten an private Anbieter*innen gehen.
In Berlin basiert die Verhaltenserkennung auf hochauflösenden Kameras. Wäre eine Umstellung auf Gesichtserkennung ein großer Schritt?
Technisch sind es zwei verschiedene Systeme. Wenn in Berlin eine Rechtsgrundlage für Gesichtserkennung geschaffen würde, könnte man die Software an die Kameras anschließen.
Wie müsste aus Ihrer Sicht ein verfassungskonformes Gesetz für Gesichtserkennung aussehen?
Die Gesichtserkennung durch Kameras in Echtzeit ist ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff, ihr Einsatz ist daher stark zu beschränken. Sie ist eigentlich nur zum Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter zulässig wie von Leib, Leben oder Freiheit von Personen. Es muss tatsächliche Anhaltspunkte dafür geben, dass dies unmittelbar bevorsteht. Die Mindestähnlichkeitsschwelle muss gesetzlich bestimmt sein. Im Gesetz müssen angemessene Speicherfristen geregelt sein, ebenso, was mit Daten passiert, die als Nichttreffer gekennzeichnet werden. Es muss Löschpflichten geben. Und bei einem Treffer muss es eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den Betroffenen geben.
Dann würden Sie grünes Licht geben?
Da es ein sehr schwerwiegender Grundrechtseingriff ist, sollte der Staat Gesichtserkennungssysteme in Echtzeit nicht einsetzen. Wenn doch, dann nur unter den genannten Voraussetzungen.
Wie ist der Stand Ihrer Klage in Frankfurt?
Wir haben die Klage im Dezember 2025 eingereicht und die ausführliche Klagebegründung im April 2026. Wir rechnen damit, dass eine mündliche Verhandlung im Laufe des nächsten Jahres stattfindet.
Die GFF arbeitet auch zu weiteren Überwachungstechnologien, insbesondere zum biometrischen Abgleich mit Internetdaten. Was ist das Neue?
Das hat eine komplett andere Dimension und betrifft auch höchst private Bilder hinter Zugangssperren oder Bezahlschranken, etwa auf Social Media. Oder Bilder, die nicht von den Betroffenen selbst hochgeladen wurden und von denen man gar nichts weiß. Um den Abgleich technisch praktikabel durchzuführen, müsste die Polizei außerdem selbst eine Gesichtsdatenbank erstellen. Das wäre nach der EU-weiten KI-Verordnung unzulässig.
In den Gesetzentwürfen zum BKA-Gesetz und zum Bundespolizeigesetz ist eine Klausel enthalten, die es der Polizei erlauben würde, auf private Anbieter zurückzugreifen. Anbieter wie Pim Eyes oder Clearview AI haben solche Gesichtsdatenbanken erstellt. Diese Anbieter sammeln die Bilder unionsrechtswidrig und verstoßen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wenn der Polizei erlaubt wird, darauf zurückzugreifen, nutzt sie also rechtswidrige Angebote, um die eigene Rechtsbindung zu umgehen.
Würden Sie dagegen ebenfalls klagen?
Im Gesetzgebungsprozess haben wir den Entwurf bereits aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen kritisiert. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, werden wir uns weiter damit beschäftigen.
Die GFF arbeitet außerdem zu forensischer Software zum Auslesen von Handys, die Polizei und Ausländerbehörden nutzen.
Das darf die Polizei, wenn es einen Anfangsverdacht für eine Straftat gibt und das Gerät für den Nachweis relevant wäre. Wegen der vielen Arten von Daten auf einem Handy kann das aber immer der Fall sein. Die Ausländerbehörden handeln auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes: Ist die Identität oder Staatsangehörigkeit einer geduldeten Person unbekannt und kann sie deshalb nicht abgeschoben werden, dürfen Handys und andere Datenträger beschlagnahmt werden. Kritisch zu sehen ist, dass es den Ausländerbehörden jetzt auch erlaubt ist, Handys bis zur Ausreise einzubehalten.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift verhindern, dass ausreisepflichtige Personen durch Vernichtung von identitätsrelevanten Dokumenten ihre Ausreise und Abschiebung vereiteln oder verzögern. Weshalb eine Beschlagnahme nach einer Auslesung der Daten noch notwendig wäre, erschließt sich mir nicht.
Die Polizei sagt, ihr fehlten forensische Kapazitäten, deshalb blieben Handys in nachrangigen Fällen länger liegen. Ist das nicht auch ein schwerer Grundrechtseingriff?
Auf jeden Fall, das berührt das Eigentumsgrundrecht. Heutzutage sind alle für die alltägliche Lebensführung auf das Handy angewiesen. Das ist auch bei den Ausländerbehörden relevant, denn dort geht es um geduldete Personen, die oft Sozialleistungen beziehen und erst recht nicht in der Lage sind, sich ein gleichwertiges Ersatzgerät zu kaufen.
Die GFF beschäftigt sich auch mit Palantir, einer Art »System of Systems«, das Daten aus Maßnahmen, über die wir hier gesprochen haben, zusammenbindet.
Das ist definitiv eine Gefahr für Grundrechte, besonders wenn ein KI-System daraus eine Auswertung erstellt, deren Zustandekommen man selbst nicht nachvollziehen kann. In Bezug auf die Palantir-Anwendung in Hessen hat die GFF eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstritten, das recht konkrete Anforderungen an eine Rechtsgrundlage aufgestellt hat. Es braucht konkrete Schutz- und Verfahrensvorkehrungen, damit sich keine diskriminierenden Algorithmen herausbilden. Und falls es sie doch gibt, müssen sie erkannt und korrigiert werden.
Dann hätten Sie am Ende keine Probleme mehr damit? Ich frage so, weil es ein Dilemma ist, sich auf die Ebene des Rechts zu begeben: Gibt es kein passendes Gesetz, wird es eben gemacht und die Maßnahme trotzdem angewandt. Am Ende könnte mit Ihrem Segen also ein weitgehendes Überwachungsinstrument eingesetzt werden.
So würde ich es nicht formulieren. Wir sind eine juristische NGO. Für uns ist relevant, was man rechtlich angreifen könnte und welche verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen es für den Einsatz solcher Technologien geben müsste. Natürlich kann die Politik sich entscheiden, diese Grenzen nicht auszureizen, solche Gesetze und Maßnahmen nicht zu verabschieden oder sogar noch strengere Anforderungen zu stellen. Mit unserer strategischen Prozessführung können wir aber nur verfassungsrechtlich argumentieren.
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