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»Artikel 15 retten« | Vergesellschaftung: Protest gegen Sperrgesetz vom Bund
Ein Bundesgesetz soll Enteignungen in Berlin verhindern, bevor sie beschlossen sind. Über 200 Unterzeichner halten das für verfassungswidrig
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Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) würde dem Land Berlin gerne verbieten, Wohnungsbestände zu vergesellschaften. Aber die Bundesregierung darf das nicht, sagt ein offener Brief. Foto: dpa/Fabian Sommer Berlin will große Wohnungskonzerne enteignen. 2021 haben die Berliner*innen das im Volksentscheid entschieden, den die Initiative »Deutsche Wohnen und Co enteignen« (DWE) gestartet hatte. Die darauf folgenden Berliner Landesregierungen haben den Volksentscheid nie umgesetzt. Das könnte sich jetzt ändern. Fünf Jahre später haben nach der Abgeordnetenhauswahl Berliner Linke, Grüne und SPD vereinbart, 160.000 Wohnungen zu vergesellschaften, sollten sie eine Koalition bilden. Die schwarz-rote Bundesregierung allerdings will dem Einhalt gebieten, bevor es überhaupt so weit kommt. Im Juli hatte sie angekündigt, ein Gesetz verabschieden zu wollen, das den Bundesländern die Vergesellschaftungskompetenz entzieht. Die Absichtserklärung wurde immer wieder erneuert, zuletzt von Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD).
Dagegen gibt es nun Widerspruch: Mehr als 200 Personen haben einen offenen Brief an die Bundesregierung unterzeichnet, in dem sie sich gegen ein Sperrgesetz und für ein offenes Grundgesetz aussprechen. Unter ihnen sind viele Gewerkschafter*innen, darunter der Verdi-Vorsitzende Frank Werneke und der Vorsitzende der IG BAU, Carsten Burckhardt. Außerdem haben zahlreiche Wissenschaftler*innen unterschrieben, wie die Jura-Professorin Isabel Feichtner und der Sozialwissenschaftler Alex Demirović.
»Die Frage der Vergesellschaftung muss im demokratischen Prozess entschieden werden – ein Sperrgesetz verhindert genau das«, so der Brief mit dem Titel »Artikel 15 retten«. Die Befürworter*innen einer Vergesellschaftung beziehen sich auf den Artikel 15 des Grundgesetzes. Da heißt es: »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.«
Daran, ob ein Sperrgesetz verfassungsgemäß ist, gibt es erhebliche Zweifel. Timo Laven ist Rechtswissenschaftler und hat zum Artikel 15 promoviert. Auch er hat den offenen Brief unterschrieben. »Für Vergesellschaftung sind die Länder nur dann zuständig, wenn der Bund von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch macht«, erläutert er im Gespräch mit »nd«. Solange der Bund also selbst nicht vergesellschaftet, haben die Länder das Recht dazu. Ein Gesetz »ohne eigenen positiven Inhalt« zu erlassen, das nur dazu diene, die Kompetenzen der Länder zu sperren, widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so Laven.
»Die Frage der Vergesellschaftung muss im demokratischen Prozess entschieden werden – ein Sperrgesetz verhindert genau das.«
Auch die restlichen Unterzeichner*innen des offenen Briefs sind sich sicher: Ein solches Gesetz wäre verfassungswidrig. Ein einfaches Bundesgesetz könne den Ländern die Vergesellschaftung nicht unmöglich machen, heißt es. Neben den Kompetenzregelungen, die auch Laven anspricht, führt der offene Brief einen weiteren verfahrensrechtlichen Grund an: »Jedes Sperrgesetz würde einen Grundgesetzartikel aushebeln, ohne die dafür nötige verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat zu haben.« Das widerspreche dem Geist des Grundgesetzes, egal wie trickreich die Formulierung sein möge.
Darüber hinaus werden zwei weitere Kritikpunkte formuliert. Zum einen widerspreche ein Sperrgesetz dem Gründungskonsens der Bundesrepublik. Das Grundgesetz schütze einerseits persönliches Eigentum, unterscheide dieses aber von wirtschaftlichen Machtressourcen wie »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel«, so der offene Brief. »Das Grundgesetz eröffnet damit gegenwärtigen wie zukünftigen Generationen die Möglichkeit, Teile der Wirtschaft gemeinwirtschaftlich zu organisieren.« Nur wenn diese Wahlmöglichkeit erhalten bleibe, könne »unsere Wirtschaftsordnung« Legitimität beanspruchen.
Zum anderen missachte ein Sperrgesetz den Bevölkerungswillen, der mit dem positiven Ergebnis des Volksentscheids 2021 ausgedrückt worden sei. »Man kann über die Sinnhaftigkeit dieses Beschlusses streiten, wie über jede Mehrheitsentscheidung«, so der offene Brief. Ihn nachträglich von höherer Ebene zu sperren, sei dennoch falsch und verletze das Demokratieprinzip. »Wer Demokratie verteidigen will, muss auch unbequeme Volksentscheide respektieren.«
Selbst wenn kein Sperrgesetz erlassen würde, ist sicher, dass eine Entscheidung der Berliner Landesregierung, Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen zu vergesellschaften, vor dem Bundesverfassungsgericht landen würde. Artikel 15 des Grundgesetzes ist bisher nicht zur Anwendung gekommen. Wie das Gericht entscheiden würde, ist schwer zu sagen. »Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in dieser Größenordnung sind schwer zu prognostizieren«, sagt der Jurist Laven. Der bisher bekannte Gesetzentwurf der Initiative DWE basiere aber auf den Ergebnissen der Expertenkommission. Dieses mit zahlreichen renommierten Verfassungsrechtler*innen besetzte Gremium war 2023 zu dem Schluss gekommen, dass eine Vergesellschaftung grundsätzlich rechtlich möglich sei. Der Entwurf sei sehr sorgfältig ausgearbeitet und stehe auf einem »sehr soliden Fundament«, so Laven. »Und er ist eben auf Artikel 15 gestützt, der die Möglichkeit der Vergesellschaftung in der Verfassung festhält.«
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