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25 Jahre Antiterrorgesetze | Vorverlagerte Staatsgewalt
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Die »Sicherheitspakete« von 2001 und 2002 traten unter dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily (rechts) in Kraft. Im Zentrum stand die Vergeheimdienstlichung der Polizei. Foto: dpa/Holger_Hollemann Die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA waren auch ein Wendepunkt für die Politik der inneren Sicherheit in Deutschland und der Europäischen Union. »Wir müssen vor die Lage kommen«, fasste es der ab 2004 amtierende Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, zusammen. Gemeint ist eine risikobasierte Überwachung des »Vorfeldes«, aus dem englischen entlehnt auch als »Präemption« bezeichnet: Die Polizei soll schon vor einer konkreten Gefahr oder einem Tatentschluss ins Handeln kommen.
Bereits acht Tage nach den Anschlägen brachte die deutsche Bundesregierung unter Innenminister Otto Schily (SPD) das erste »Sicherheitspaket« auf den Weg, das auf das Vereins- und Ausländerrecht zielte. Religiöse Vereinigungen konnten fortan nach dem Vereinsrecht verboten werden. Erleichtert wurde zudem die Abschiebung von Ausländer*innen, denen Behörden Unterstützung des Terrorismus vorwarfen. Mit einem »Strafrechtsänderungsgesetz« wurde wenige Monate später der Paragraf 129b des Strafgesetzbuches geschaffen, der die Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland verfolgbar macht.
Das zweite »Sicherheitspaket« trat am 1. Januar 2002 als »Terrorismusbekämpfungsgesetz« in Kraft. Es regelte die spätere Einrichtung einer »Anti-Terror-Datei«, die sich aus Datenbanken aller Sicherheitsbehörden speist und damit das Prinzip der Zweckbindung für die Speicherung sensibler Informationen aushebelt. In diesen Daten darf seither per »Rasterfahndung« gesucht werden – ein Vorläufer der »Palantisierung«, bei der Computer in verschiedenen Quellen mit undurchsichtiger Software nach Zusammenhängen zwischen Taten oder Personen suchen.
Das »Sicherheitspaket II« änderte 17 Gesetze und sechs Verordnungen. Unter anderem weil die Bundesländer die Kompetenzausweitung des BKA kritisch sahen, war es auf fünf Jahre befristet. Mit dem ersten »Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz« wurden die Sonderbefugnisse aber ab 2006 zur Regel, weitere Verlängerungen folgten 2011 und 2015. Danach gingen die Ermächtigungen im neu strukturierten BKA-Gesetz auf, aus Sicht von Kritiker*innen wurde damit die Aufweichung des Trennungsgebots von Polizei und Geheimdiensten zementiert.
Auch auf EU-Ebene sorgte 9/11 für eine Zeitenwende – bis dahin war das Vorgehen gegen Terrorismus weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen. Wichtigster neuer Pfeiler der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach den Anschlägen von 2001 war der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung, der 2002 in Kraft trat, erstmals eine gemeinsame Definition enthielt und den Strafrahmen für entsprechende Taten EU-weit anglich.
Der Rahmenbeschluss brachte auch die »EU-Terrorliste« mit sich, auf der Personen oder Gruppen geführt werden, die dem Terrorismus zugerechnet werden. Die Aufnahme in die Liste ist bereits auf Vorschlag eines einzigen Mitgliedstaats möglich, sofern kein anderes Land ein Veto einlegt. Anschließend können gegen die Betroffenen Sanktionen verhängt werden.
Damit wurde die Liste auch zum Instrument politischer Willkür, denn eine behauptete Verwicklung in Terrorismus muss nicht öffentlich belegt werden. Deutschland betreffend zeigt sich das an der fortwährenden Listung der kurdischen PKK als »ausländische terroristische Organisation«, obwohl diese dem bewaffneten Kampf in der Türkei abgeschworen hat.
Teil dieser Vorverlagerung der Strafverfolgung ist auch die Einführung des Begriffs »Gefährder« für die Bekämpfung von Extremismus als Vorstufe von Terrorismus– zuvor war davon in Deutschland nur im Kontext gewaltbereiter Fußballfans die Rede. 2004 einigten sich das BKA und die Landeskriminalämter auf eine vage Arbeitsdefinition für »rechtsextrem«, »linksextrem«, »religiös« oder durch »andere ausländische Ideologien« motivierte »Gefährder«.
Seit dem deutschen Ratsvorsitz 2020 setzt sich das Bundesinnenministerium dafür ein, den Begriff auch auf EU-Ebene einzuführen – sogar in seiner deutschen Schreibweise. Juristisch gesehen sind »Gefährder« allerdings unbescholtene, nicht verurteilte Personen, die dennoch von der Polizei überwacht und verfolgt werden sollen. Damit steht der Begriff symbolisch für die Vergeheimdienstlichung der Polizeiarbeit nach 9/11.
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Source: nd